Wer mit einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug nach Frankreich, Polen oder in die Schweiz fährt, muss an der Grenze keinen Versicherungsnachweis vorzeigen. Möglich wird das durch das Kennzeichenabkommen, heute das sogenannte Multilaterale Abkommen (MA) der nationalen Versicherungsbüros. In den Staaten, die ihm angehören (MA-Staaten), gilt das amtliche Kennzeichen als Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Eine Grüne Karte braucht man dafür nicht.
Das Abkommen knüpft an den gewöhnlichen Standort des Fahrzeugs an. Das ist nach Art. 1 Nr. 4 lit. a der Richtlinie 2009/103/EG grundsätzlich der Staat, dessen Kennzeichen das Fahrzeug trägt. Die Büros der MA-Staaten erkennen die Haftpflichtversicherung des Zulassungsstaats gegenseitig an.
Art. 4 der Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten, Fahrzeuge aus anderen EWR-Staaten systematisch auf ihren Versicherungsschutz zu kontrollieren. Erlaubt sind nur nicht diskriminierende Kontrollen im Rahmen allgemeiner Verkehrskontrollen. Seit der Richtlinie (EU) 2021/2118 gehört dazu auch der automatische Abgleich über Kennzeichenerkennung, ohne dass das Fahrzeug anhalten muss. Im deutschen Recht setzen das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und das seit dem 17.04.2024 neu gefasste Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG) diese Vorgaben um.
Den Anstoß gab die Erste Kfz-Haftpflichtrichtlinie 72/166/EWG. Sie verpflichtete die Mitgliedstaaten, an den Binnengrenzen auf Versicherungskontrollen zu verzichten, sobald die nationalen Büros eine entsprechende Vereinbarung geschlossen hatten. Am 15.03.1991 unterzeichneten die Büros das Multilaterale Garantieabkommen. Es galt für Unfälle ab dem 01.06.1991.
Die Generalversammlung des Council of Bureaux (CoB) beschloss 2002 in Rethymno das heutige Multilaterale Abkommen und die Internal Regulations (IR). Beide traten am 01.07.2003 in Kraft und lösten die früheren Abkommen ab. Abschnitt III der IR regelt, wie die Büros zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsnachweis nicht auf einer Grünen Karte, sondern auf dem Kennzeichen beruht.
Hinweis: „Kennzeichenabkommen“ ist ein eingebürgerter Begriff. Das Regelwerk selbst heißt „Multilaterales Abkommen“.
Welche Staaten nehmen teil?
Das Multilaterale Abkommen gilt derzeit in 36 Staaten:
Die aktuelle Liste veröffentlicht der Council of Bureaux.
In Staaten, die zwar zum Grüne-Karte-System gehören, aber keine MA-Staaten sind, muss der Fahrer eine für das Zielland gültige Grüne Karte mitführen und auf Verlangen vorlegen können. Das Länderkürzel darf auf der Karte also nicht gestrichen sein. Fehlt die Karte, muss er an der Grenze eine Grenzversicherung abschließen. Das betrifft etwa Albanien, Nordmazedonien, die Republik Moldau, die Türkei, die Ukraine, Marokko und Tunesien. Für Russland, Belarus und Iran ist die Mitgliedschaft im System ausgesetzt. Dort hilft nur eine Grenzversicherung, ebenso im Kosovo, der dem System nicht angehört.
Hinweis: Die Grüne Karte wird seit dem 01.07.2020 auch auf weißem Papier ausgestellt. Der Versicherer kann sie als PDF versenden. Ein Ausdruck sollte im Fahrzeug mitgeführt werden, weil eine digitale Anzeige auf dem Smartphone nicht in allen Staaten anerkannt wird. Auch innerhalb der MA-Staaten erleichtert die Karte nach einem Unfall die Zuordnung des Versicherers.
Verursacht ein Fahrzeug aus einem MA-Staat in Deutschland einen Unfall, können Geschädigte ihre Ansprüche gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. richten (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 AuslPflVG). Reguliert wird nach deutschem Haftpflichtrecht. Das Büro leistet mindestens im Umfang einer Grenzversicherung, und zwar auch dann, wenn gar kein Versicherungsvertrag besteht oder der ausländische Versicherer leistungsfrei ist (§ 10 Abs. 2 AuslPflVG). Das System dient dem Schutz der Verkehrsopfer: Sie sollen Schädiger und Versicherer nicht im Ausland verfolgen müssen (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 29.04.2025, Az. 9 U 5/24).
Ein Beispiel: Ein Transporter mit polnischem Kennzeichen fährt in Dortmund auf den Kombi eines Handwerksbetriebs auf. Später stellt sich heraus, dass der polnische Versicherer den Vertrag wegen Prämienverzugs gekündigt hatte. Der Betrieb muss deshalb nicht in Polen klagen: Das Deutsche Büro Grüne Karte steht für den Schaden ein, weil der Transporter das ihm zugeordnete polnische Kennzeichen führte (§ 11 Abs. 2 AuslPflVG).
Achtung: Der Schutz knüpft an das tatsächlich geführte Kennzeichen an. Das Büro kann sich nach § 11 Abs. 2 AuslPflVG nur dann nicht auf fehlenden Versicherungsschutz berufen, wenn das Fahrzeug beim Unfall das bei der Einreise geführte und ihm zugeordnete amtliche Kennzeichen trug. Bei einem gefälschten, gestohlenen oder fehlenden Kennzeichen gilt das Fahrzeug als im Unfallstaat stationiert (Art. 1 Nr. 4 lit. b RL 2009/103/EG).
Dann tritt der Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen ein. Seine Aufgaben nimmt die Verkehrsopferhilfe e. V. wahr (§ 12 PflVG). Der Fonds haftet nachrangig: Er zahlt nur, soweit Geschädigte weder von Halter, Eigentümer oder Fahrer noch von einem Schadenversicherer Ersatz erlangen können (§ 12 Abs. 1 S. 2 PflVG). Lässt sich das Fahrzeug gar nicht ermitteln, etwa nach Fahrerflucht, ist der Ersatz weiter eingeschränkt (§ 12 Abs. 2 PflVG):
Der Anspruch gegen den Fonds verjährt in drei Jahren (§ 12 Abs. 3 PflVG).
Für die Praxis heißt das: Nach einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug sollten Geschädigte das Kennzeichen mit Länderkennung fotografieren, und zwar am Fahrzeug selbst. Liegt eine Grüne Karte vor, gehört sie ebenfalls aufs Foto. Werkstätten sollten bei der Schadenaufnahme darauf achten, dass solche Fotos vorhanden sind. Ohne sie lässt sich später kaum belegen, dass das Kennzeichen zum Fahrzeug gehörte.
Bei einem Unfall in einem anderen MA-Staat läuft die Regulierung grundsätzlich über das Büro des Unfalllandes. Das Deutsche Büro Grüne Karte erstattet ihm als garantierendes Büro die Leistungen für deutsch zugelassene Fahrzeuge. Ob gehaftet wird und in welcher Höhe, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Unfallorts (Art. 4 Abs. 1 Rom-II-Verordnung). Haben beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt deutsches Recht (Art. 4 Abs. 2 Rom-II-Verordnung). Das gilt etwa für zwei Dortmunder, die in Österreich zusammenstoßen.
Geschädigte mit Wohnsitz in Deutschland müssen ihre Ansprüche nicht im Ausland verfolgen:
Anmerkung: Das Multilaterale Abkommen ersetzt die Grüne Karte lediglich als Versicherungsnachweis an der Grenze. Die internationale Schadenregulierung läuft weiterhin über die Strukturen des Grüne-Karte-Systems.
Siehe auch: